Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

 

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,(nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der CVT Cologne Veranstaltungstechnik Bernhard Petrias (nachfolgend CVT genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von CVT zum Gegenstand haben.

 

Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

 

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

 

 

Die Angebote von CVT sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend.

 

CVT ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

 

 

 

II . Personaldienstleistung sowie Vermietung von Gegenständen

 

 

 

§ 1 Mietzeit

 

 

 

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von CVT (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von CVT (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, CVT oder ein Dritter den Transport durchführt.

 

 

 

§ 2 Vergütung

 

 

 

Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gütigen Preisliste von CVT enthaltenem Mietpreis als vereinbart.

 

Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

 

 

§ 3 Transport

 

 

 

Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet CVT nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt CVT den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen CVT und dem Kunden, kann CVT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

 

Lässt CVT den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der CVT gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem CVT dem Kunden gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Stornierung durch den Kunden

 

 

 

Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung).Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 30 Werktage vor Vertragsbeginn storniert wird, 80% der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 14 Werktage vor Vertragsbeginn storniert wird und 100% der Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 3 Werktage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadenersatz an CVT zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei CVT maßgeblich.

 

 

 

§ 5 Zahlung

 

 

 

Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/ Skonto im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. CVT ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.

 

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei CVT maßgeblich.

 

Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basissatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.

 

 

 

§ 6 Gebrauchsüberlassung und Mängel

 

 

 

Bei den von CVT vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

 

CVT wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags ( Montag bis Freitag ) zwischen 10.00-18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit CVT unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. 1 V. § 1.

 

Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/ oder gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 bis S.3, § 14 Abs.2 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur- verpflichtet ist CVT kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des § 8 Abs. genannten Zeitraums verlangen. CVT kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

 

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs..2Nr.1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von CVT erfolglos geblieben ist oder CVT die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs.2.S.5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel CVT zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter §6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde CVT zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

 

Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

 

Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von CVT empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

 

Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch CVT erfolgt, hat der Mieter CVT zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. CVT haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

 

 

 

§ 7 Schadensersatz

 

 

 

Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch CVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 ABS, 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typisch, vorhersehbare Schäden, haftet CVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch CVT, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von CVT.

 

Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (III).

 

 

 

§ 8 Verpflichtung zum Haftungsausschluß von CVT

 

 

 

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von CVT zu vereinbaren. Soweit CVT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde CVT von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

 

 

§ 9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

 

 

 

Der Kunde hat die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln. Sofern der Kunde kein Bedien- und Servicepersonal von CVT gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

 

Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von CVT angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

 

Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde ein zu stehen.

 

 

 

 

 

§ 10 Versicherung

 

 

 

Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

 

Vereinbaren CVT und der Kunde, dass CVT die Versicherung übernimmt, hat der Kunde CVT die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt CVT die Versicherung nicht, hat der Kunde CVT den Abschluss einer Versicherung nachzuweisen.

 

 

 

§ 11 Rechte Dritter

 

 

 

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, CVT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre CVT zuzuordnen sind.

 

 

 

§ 12 Kündigung von Mietverträgen

 

 

 

Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

 

Zugunsten von CVT liegt ein Grund insbesondere vor, wenn

 

a. sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren, oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b. der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;
c. der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

 

 

 

§ 13 Rückgabe der Mietgegenstände

 

 

 

Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie einwandfreien Zustand im Lager von CVT während dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraum spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurück zu geben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

 

Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von CVT abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Rücknahmebestätigung. CVT behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

 

Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde CVT hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorhanden.

 

Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderen Kleinteilzubehör hat der Kunde CVT den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass CVT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

 

§ 14 Langfristig vermietete Gegenstände

 

 

 

Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und- soweit erforderlich- auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

 

Der Kunde ist verpflichtet, alle vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. CVT erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

 

Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist CVT ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

 

 

§ 15 vertraglich vereinbarte Personaldienstleistungen

 

 

 

Sofern in vertraglich vereinbart stellt CVT auch Service- und Bedienpersonal für Auf- und Abbau sowie die Betreuung von Veranstaltung im Auftrag des Kunden zur Verfügung. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist ausgeschlossen. Bei Stornierung des Mietvertrages kommt für veranschlagte Personalkosten ebenfalls § 4 dieser AGB zur Geltung

 

 

 

III . Verkauf von Gegenständen

 

 

 

§ 15 Umsatzsteuer

 

 

 

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, versteht sich der Kaufpreis einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist in dem angebotenen Kaufpreis die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

 

Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

 

 

 

§ 16 Lieferung

 

 

 

Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt CVT Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.

 

CVT darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind .Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so dann CVT die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

 

Liefertermine und Lieferfristen müssen von CVT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von CVT verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.

 

Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von CVT eintreten, die zu Verzögerungen der Leistung führen und die Ware von CVT nicht beschafft werden kann, ist CVT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat CVT sich dazu zu erklären, ob CVT von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.

 

Schadenersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden nur zu, wenn er CVT eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die Lieferüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch CVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet CVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfach Erfüllungsgehilfen oder durch Fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch CVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten verursacht worden sind.

 

 

 

§ 17 Gefahrübergang

 

 

 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

 

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

 

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

 

 

§ 18 Zahlungsbedingungen

 

 

 

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von CVT spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

 

Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziff. II § 5 Abs.2 bis 4 entsprechend.

 

 

 

§ 19 Eigentumsvorbehalt

 

 

 

Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich CVT das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sich CVT das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, CVT einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde CVT unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

CVT ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Abs.2 und 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.

 

Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt CVT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. CVT nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. CVT behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

 

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag von CVT. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die CVT nicht gehören, so erwirbt CVT an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von CVT gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen CVT nicht gehörenden Gegenständen, vermischt wird.

 

 

 

§ 20 Gewährleistung

 

 

 

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßnahme, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadensersatzansprüche für Mängel an gebrauchten Sachen verjähren in einem Jahr.

 

Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von CVT. § 444 (Haftungsausschluss) bleibt unberührt.

 

Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet CVT für Mängel neuer Gegenstände mit folgender Maßnahme Gewähr:

 

Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von CVT die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei Unternehmen im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

 

 

 

§ 21 Schadensersatz

 

 

 

Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch CVT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare Schäden haftet CVT darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handel eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch CVT, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.

 

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei CVT zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

 

 

IV. Form / Schlussbestimmungen

 

 

 

§ 22 Schriftform

 

 

 

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektrisches Dokument .das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

 

 

§ 23 Schlussbestimmungen

 

 

 

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

 

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrags nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen CVT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort ist der Sitz von CVT .Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von CVT ausschließlicher Gerichtsstand.